§ 29 Fortbildung
1Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. 2Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/29_BtOG.htm