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§ 29 - EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2103 (Nr. 46)
Geltung ab 13.12.2019; FNA: 610-1-28 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 13.12.2019; FNA: 610-1-28 Allgemeines Steuerrecht
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§ 29 Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einzusetzen, der anstelle des Beratenden Ausschusses eine Stellungnahme nach § 17 zu der Frage abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll (Ausschuss für Alternative Streitbeilegung).
(2) Dieser Ausschuss kann auch als Ständiger Ausschuss eingesetzt werden.
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