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§ 29 - Fachinformatikerausbildungsverordnung (FIAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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§ 29 Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse



(1) Im Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
einen Prozess darzustellen und Anforderungen im Prozess abzubilden,

2.
Analysewerkzeuge auszuwählen und anzuwenden,

3.
Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorzuschlagen und deren rechtliche Auswirkungen, insbesondere auf die betrieblichen Abläufe, einzuschätzen und

4.
Maßnahmen zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskontrolle zu planen und durchzuführen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.