(1) Die Eisenbahnunternehmen stellen Dienstqualitätsnormen auf und wenden ein Qualitätsmanagementsystem zur Aufrechterhaltung der Dienstqualität an. Die Dienstqualitätsnormen haben mindestens die in
Anhang III aufgeführten Bereiche abzudecken.
(2) Eisenbahnunternehmen überwachen die eigene Leistung anhand der Dienstqualitätsnormen. Bis zum 30. Juni 2023 und danach alle zwei Jahre veröffentlichen sie auf ihrer Website einen Bericht über ihre Dienstqualität. Diese Berichte werden auch über die Website der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zugänglich gemacht.
(3) Die Bahnhofsbetreiber stellen Dienstqualitätsnormen auf der Grundlage der in
Anhang III aufgeführten einschlägigen Bereiche auf. Sie überwachen ihre Leistung anhand dieser Normen und gewähren den nationalen Behörden auf Anfrage Zugang zu ihren Leistungsdaten.
V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208