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§ 29 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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§ 29 Einmalige Erhebung der Gebühren
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
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Zitierungen von § 29 FamGKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamGKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 FamGKG Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
... weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 29 . (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer ...
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