Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025
§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 29 Praxisstudien
(1) Die Praxisstudien sind Praxisaufenthalte bei den Ausbildungsbehörden.
(2) 1Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. 2Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/29_GVIDVDV.htm