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§ 29 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 29 Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie



Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird nach § 14 Absatz 1 und § 16 ausgestellt für

1.
strombasierte thermische Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1 aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde, sofern für die Erzeugung der erneuerbaren Energie wiederum Strom aus erneuerbarer Energie verbraucht wurde, der die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 erfüllt,

2.
die Menge an aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugter strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 1, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus Umgebungsenergie oder Geothermie erzeugt wurde,

3.
die Menge an strombasierter thermischer Energie im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 2 aus unvermeidbarer Abwärme, die abzüglich der Energiemenge des zur Erzeugung verbrauchten Stroms aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt wurde, oder

4.
die Menge an strombasierter thermischer Energie, die im Sinne des § 28 Satz 1 Nummer 4 aus anderen Energiequellen erzeugt wurde.

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Zitierungen von § 29 GWKHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWKHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GWKHV Ausstellung und Form eines Herkunftsnachweises
... für Wärme oder Kälte die ergänzenden Anforderungen der §§ 28 bis 30 anzuwenden. (2) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas ...
§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...