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§ 29 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
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§ 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind



(1) Auf nichtstaatliche Nachweisdaten entsprechend § 8 Satz 2, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt worden sind, ist § 26 anzuwenden.

(2) 1Auf nichtstaatliche Fachdaten entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1 und nichtstaatlich gewonnene Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 3, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind, ist § 27 anzuwenden. 2Ist die Frist für die öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach Satz 1 am 30. Juni 2020 bereits abgelaufen oder liefe die Frist innerhalb zweier Monate nach dem 30. Juni 2020 ab, so werden diese Daten nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.

(3) Auf nichtstaatliche Bewertungsdaten entsprechend § 10, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt worden sind, ist § 28 anzuwenden.

(4) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist für die Berechnung der Frist für die öffentliche Bereitstellung auf das jeweilige Übermittlungsdatum oder, wenn dieses nicht feststellbar ist, auf das letzte Datum der jeweiligen geologischen Untersuchung abzustellen. 2Ist beides nicht ermittelbar, beginnt die Frist am 30. Juni 2020.

(5) 1Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie der Daten fest, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind. 2Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt. 3Die zuständige Behörde gibt die Festsetzungen der Datenkategorien spätestens einen Monat vor der öffentlichen Bereitstellung öffentlich bekannt. 4Sie veröffentlicht die Bekanntgabe im Internet sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten. 5Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Festsetzung denjenigen Personen, die die Daten übermittelt haben, oder deren Rechtsnachfolgern schriftlich oder elektronisch bekannt geben.

(6) Den Absätzen 1 bis 4 entgegenstehende Abreden zwischen dem Dateninhaber und der zuständigen Behörde zur Vertraulichkeit geologischer Daten können der öffentlichen Bereitstellung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht entgegengehalten werden.



 

Zitierungen von § 29 GeolDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeolDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
... Ausnahme der Vorschriften über die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 angewendet werden, wenn die Vorgaben des staatlichen materiellen ...
§ 11 GeolDG Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
... 9 und 10, wenn diese Behörde oder Person die geologischen Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitstellt. Die zuständige ...
§ 18 GeolDG Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
... zuständige Behörde stellt geologische Daten nach den §§ 23 bis 27 sowie 29 vorbehaltlich der Beschränkungen nach den §§ 31 und 32 sowie nach ...
§ 22 GeolDG Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
... 3 von Behörden oder Personen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden sowie 4. dass ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... gewährleistet die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1, wenn die öffentliche Bereitstellung zur Erfüllung einer ... § 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 gewährleistet. (7) Soweit die ... zur Entscheidung über die Datenkategorisierung unterbreitet hat. Abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 2 werden diese Daten nach dem Ablauf von drei Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich ...
§ 34 GeolDG Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
... nichtstaatliche Fachdaten nach § 9 vor Ablauf der Fristen nach § 27 Absatz 1 und 2 und § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 öffentlich bereitgestellt werden sowie  ... entscheiden, dass nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 entgegen § 28 oder entgegen § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 öffentlich bereitgestellt werden, wenn die öffentliche ...