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§ 29
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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)
V. v. 23.08.2017
BGBl. I S. 3273
(
Nr. 59
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 18.03.2019
BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13
Beamte
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 3 Ausbildung
Unterabschnitt 2 Bachelorstudium mit studienbegleitender berufspraktischer Studienzeit
§ 28
←
→
§ 30
§ 29 Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums
§ 29 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums richten sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung.
(2) Das Bachelorstudium kann bereits Inhalte der in
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6
genannten Lehrgänge vermitteln.
§ 28
←
→
§ 30
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Zitierungen von
§ 29 GfwtDBwVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GfwtDBwVDV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 31 GfwtDBwVDV Berufspraktische Studienzeit
... Zeit statt. (2) Bei der Erstellung des Rahmenlehrplans werden bereits nach
§ 29 Absatz 2
vermittelte Lehrinhalte berücksichtigt. (3) Bei der Erstellung des ...
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