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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 29 Klausuren in den Lehrgängen
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben jeweils eine Klausur in den Lehrgängen
- 1.
- „Technische Aufklärung I",
- 2.
- „Technische Aufklärung II Bundeswehr" beziehungsweise „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst",
- 3.
- „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" und
- 4.
- „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst".
(2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(3) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.
(4) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.
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