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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
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§ 29 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781 (Nr. 42); aufgehoben durch § 41 V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 41; FNA: 600-1-3-18 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 41; FNA: 600-1-3-18 Finanzverwaltung
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§ 29 Hauptzollamt Münster
Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und Krefeld,
- 2.
- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
- 3.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düsseldorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Bielefeld für den Kreis Warendorf,
- 4.
- die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nachprüfungsersuchen von Präferenznachweisen und Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnissen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzollämter bundesweit,
- 5.
- die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund,
- 6.
- die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund sowie
- 7.
- die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund.
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