Start
>
IntGüRVG
>
§ 29
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 29 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2018
BGBl. I S. 2573
(
Nr. 47
)
Geltung ab 29.01.2019; FNA: 319-118
Zwischenstaatliche Rechtshilfe
1 weitere Fassung
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 17 Vorschriften zitiert
Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
§ 28
←
→
§ 30
§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach
§ 796 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
in Verbindung mit
§ 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
, nach
§ 929 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
in Verbindung mit
§ 119 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
oder nach
§ 53 Absatz 1
in Verbindung mit
§ 119 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nicht erforderlich wäre.
§ 28
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 30
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in IntGüRVG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/29_IntGueRVG.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed