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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)

Artikel 1 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung



(1) 1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Wiederholung der Laufbahnprüfung stattfinden kann. 2Die Frist soll sechs Monate nicht überschreiten.

(2) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. 2In dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungsabschnitte und die zu erbringenden Leistungstests enthalten.

(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 18, das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen einschließt.

 
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Zitierungen von § 29 MBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 MBankDVDV Schriftliche Abschlussprüfung
... Vorbereitungsdienst auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters verlängert werden; § 29 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je ...