(1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehenden Gesellschaft haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die die Anteilseigner vertreten.
(2) 1Die Zahl der Mitglieder der Leitung beträgt mindestens zwei. 2Ein Mitglied der Leitung ist für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Kommanditgesellschaft auf Aktien.
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328