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§ 29 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Artikel 1 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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Geltung ab 15.07.2017; FNA: 2030-8-5-11 Beamte
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§ 29 Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs erstellt die Generalzolldirektion eine schriftliche Bestätigung. 2In der Bestätigung sind anzugeben:
- 1.
- der Ausbildungsabschnitt,
- 2.
- das Ausbildungsgebiet,
- 3.
- die Form des Leistungstestes sowie
- 4.
- die erzielten Rangpunkte und die Note.
(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.
Zitierungen von § 29 MntZollDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MntZollDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 MntZollDVDV Ausbildungsakte
... die Ergebnisse der Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs ( § 29 Absatz 1 ), 4. die Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung (§ 31 Absatz ...
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