§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden
- 1.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
- a)
- Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
- b)
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- c)
- Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
- d)
- Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
- e)
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
- a)
- Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
- b)
- Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
- c)
- sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
- 2a.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere
- a)
- Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- b)
- Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
- c)
- Hilfen zur Hochschulbildung,
- d)
- Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,
- 3.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere
- a)
- Leistungen für Wohnraum,
- b)
- Assistenzleistungen,
- c)
- heilpädagogische Leistungen,
- d)
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
- e)
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
- f)
- Leistungen zur Förderung der Verständigung,
- g)
- Leistungen zur Mobilität,
- h)
- Hilfsmittel,
- 4.
- unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
- a)
- Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
- b)
- Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,
- c)
- Reisekosten,
- d)
- Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,
- e)
- Rehabilitationssport und Funktionstraining,
- 5.
- besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.
(2) Zuständig sind die in den
§§ 19 bis 24a,
27 und
28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.
Frühere Fassungen von § 29 SGB I
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 12 SGB I Leistungsträger ... für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die ...
Zitat in folgenden NormenInternationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)
neugefasst durch B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
§ 7 IntFamRVG Aufenthaltsermittlung (vom 01.05.2022) ... erheben und die Leistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch um Mitteilung des derzeitigen Aufenthalts einer Person ersuchen. (3) Unter ...
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 18m SGB IV Verarbeitung der Betriebsnummer (vom 01.01.2025) ... der Beschäftigungsbetriebe den Leistungsträgern nach den §§ 12 und 18 bis 29 des Ersten Buches , der Künstlersozialkasse, der Datenstelle der Rentenversicherung, den berufsständischen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
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