(1) Die nach
§ 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte sowie Testsera und Testantigene dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Großhandelsvertriebserlaubnis gehandelt werden.
(2)
1Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll, erteilt auf Antrag eine Großhandelsvertriebserlaubnis entsprechend Artikel 99 der
Verordnung (EU) 2019/6.
2Die Vorschriften des Kapitels VII Abschnitt 1 der
Verordnung (EU) 2019/6 sind entsprechend anzuwenden.
3Die
§§ 18 und
19 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Auf das Ruhen oder den Widerruf der Großhandelsvertriebserlaubnis nach Absatz 1 ist Artikel 131 der
Verordnung (EU) 2019/6 entsprechend anzuwenden.