1Kommt ein Betreiber seiner Berichtspflicht nach
§ 5 Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos.
2Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Betreiber der zuständigen Behörde einen den Anforderungen nach
§ 5 entsprechenden Bericht vorlegt oder eine Schätzung der Emissionen nach
§ 30 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.
Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37