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§ 29 - Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-1-8 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 29 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 29 TabStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2229

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 TabStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 TabStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
Artikel 3 2. TabakerzGÄndG Änderung des Tabaksteuergesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst: „§ 29 (weggefallen)". 2. § 29 wird ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst: „ § 29 (weggefallen) ". 2. § 29 wird aufgehoben. 3. § 36 Absatz 2 wird wie folgt ... zu § 29 wie folgt gefasst: „§ 29 (weggefallen)". 2. § 29 wird aufgehoben. 3. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In ...