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§ 29 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 29 Lehrinhalte
§ 29 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Kurzlehrgang umfasst mindestens 25 Unterrichtsstunden. 2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 3Der Kurzlehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. 4Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
- 1.
- Rechtliche Voraussetzungen;
- 2.
- Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;
- 3.
- Behandlung und Einführung des Samens;
- 4.
- Tierhygiene und Tierschutz;
- 5.
- Aufzeichnungen und Meldungen nach § 15.
(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. 2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. 3Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 an Phantomen oder sich in der Brunst befindlichen Tieren zu vermitteln.
Zitierungen von § 29 TierZDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 TierZDV Anforderungen an Ausbildungsstätten
... Der Unterrichtsplan legt die Lehrinhalte nach Maßgabe der §§ 26, 29 oder 32 fest. (3) Änderungen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen und ...
§ 25 TierZDV Zulassungsvoraussetzungen
... Viehhaltung ausgeübt und einen Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung gemäß § 29 für die jeweilige Tierart abgelegt ...
§ 30 TierZDV Abschlussprüfung
... ab. (2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erstreckt sich auf die in § 29 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte. (3) Hat der Prüfungsteilnehmer die ...
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