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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 29 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in § 26 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Aufarbeitungskommission nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 erforderlich ist. 2Die Unabhängige Aufarbeitungskommission hat hierfür spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Die Verarbeitung solcher Daten für Forschungszwecke gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt in pseudonymisierter Form, falls die Verarbeitung anonymisierter Daten nicht gleich geeignet ist, die Forschungszwecke im erheblichen öffentlichen Interesse zu verwirklichen.
(3) 1Die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 sind fünf Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen. 2Sie können für eine angemessene Frist länger gespeichert werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 erforderlich ist, jedoch nicht länger als dreißig Jahre.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/29_UBSKMG.htm