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§ 29 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 29 Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag
(1) 1Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. 2Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. 3Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. 4Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. 5Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 22. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 m.W.v. 1. März 2023
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Frühere Fassungen von § 29 UmwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
aktuell vorher | 25.04.2007 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007 BGBl. I S. 542 |
aktuell | vor 25.04.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 UmwG Annahme des Angebots (vom 01.04.2012)
... Angebot nach § 29 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der ...
§ 32 UmwG Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß (vom 01.03.2023)
... Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 29 nicht angemessen ist oder daß die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ...
§ 33 UmwG Anderweitige Veräußerung (vom 01.03.2023)
... anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 29 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum ...
§ 34 UmwG Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung (vom 01.03.2023)
... eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften ...
§ 78 UmwG Anzuwendende Vorschriften
... auf Aktien nicht als Rechtsträger anderer Rechtsform im Sinne der §§ 29 und ...
§ 90 UmwG Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber (vom 18.08.2006)
... Die §§ 29 bis 34 sind auf die Mitglieder einer übertragenden Genossenschaft nicht anzuwenden. ...
§ 104a UmwG Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen
... §§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des ...
§ 125 UmwG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.03.2023)
... und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18, 4. bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und ... nicht statt. Bei Abspaltung ist § 133 für die Verbindlichkeit nach § 29 anzuwenden. (2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der ...
§ 176 UmwG Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
... Stelle des Anspruchs nach § 23 tritt ein Anspruch auf Barabfindung; auf diesen sind § 29 Abs. 1, § 30 und § 34 entsprechend anzuwenden. (3) Mit der ...
§ 207 UmwG Angebot der Barabfindung (vom 01.03.2023)
... Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen. (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend ...
§ 313 UmwG Barabfindung (vom 01.03.2023)
... und die Annahmeerklärung nach Absatz 3 Satz 1 übermittelt werden können. § 29 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absatz 2 , § 30 Absatz 1 und die §§ 32 bis 34 gelten entsprechend. (2) Ein ...
Zitat in folgenden Normen
Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 71 AktG Erwerb eigener Aktien (vom 01.03.2023)
... 3. wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b oder nach § 29 Abs. 1 , § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1, § 313 Absatz ... § 305 Abs. 2, § 320b oder nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 , § 207 Abs. 1 Satz 1, § 313 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 327, oder § 340 ...
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 33 GmbHG Erwerb eigener Geschäftsanteile (vom 01.03.2023)
... eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Absatz 1 , nach § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1, nach § 207 Absatz 1, nach ... Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Absatz 1, nach § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 , nach § 207 Absatz 1, nach § 313 Absatz 1, nach § 327 in Verbindung mit § 313 ...
SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 7 SEAG Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan (vom 01.03.2023)
... Die Gesellschaft hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen. § 29 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. (2) Die Barabfindung muss die ...
§ 9 SEAG Abfindungsangebot im Gründungsplan
... Die Gesellschaft hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen. § 29 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. (2) § 7 Abs. 2 bis 7 findet entsprechende ...
§ 12 SEAG Abfindungsangebot im Verlegungsplan
... Die Gesellschaft hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen. § 29 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. (2) § 7 Abs. 2 bis 7 findet entsprechende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 8 BilMoG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Abs. 1, § 122i Abs. 1 Satz 2, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § ... nach § 29 Abs. 1, § 122i Abs. 1 Satz 2, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach ...
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... 9 Abs. 3" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2" ersetzt. 8. In § 29 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „übernehmende" durch das Wort „übertragende" ... „den Anteilsinhaber" durch die Wörter „einen Anteilsinhaber, der nach § 29 Adressat des Abfindungsangebots ist," und wird die Angabe „§ 31" durch die ... und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18, 4. bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und ... bei Ausgliederung nicht statt. Bei Abspaltung ist § 133 für die Verbindlichkeit nach § 29 anzuwenden. (2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der ... Absatz 2 und die Annahmeerklärung nach Absatz 3 Satz 1 übermittelt werden können. § 29 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absatz 2 , § 30 Absatz 1 und die §§ 32 bis 34 gelten entsprechend. (2) Ein ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen." 6. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort Rechtsform" ... betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung insoweit nicht anzuwenden. § 29 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie Abs. 2 und die §§ 30, 31 und 33 gelten entsprechend. ...
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