§ 29 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 29 Einschränkung der Verarbeitung


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verarbeitung von Daten, die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen sind, wird für eine in § 13 Nummer 1 oder Nummer 5 berechtigte Stelle nach Ablauf von zehn Jahren eingeschränkt.

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Zitierungen von § 29 WaffRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 WaffRG Verordnungsermächtigung
... zu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur Einschränkung der Verarbeitung von Daten nach § 29 . (2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und ...


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