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Artikel 29 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 29 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 29 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 KHG § 17c, § 28

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 17c Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „wenn der Versicherte hierzu schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann," durch die Wörter „wenn der Versicherte hierzu seine Einwilligung" ersetzt.

2.
In § 28 Absatz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 29 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 29 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Hebammenreformgesetz (HebRefG)
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759
Artikel 4 HebRefG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ...