§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
1Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das örtlich zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Besteuerungsverfahren durch ein anderes Finanzamt unterstützt wird. 2Das unterstützende Finanzamt handelt im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts; das Verwaltungshandeln des unterstützenden Finanzamts ist dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurechnen.
Frühere Fassungen von § 29a AO
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung ... a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten ... ist." 5. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen ... 5. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
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