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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung AA (AABGebV)

V. v. 23.08.2021 BGBl. I S. 3920 (Nr. 59)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-17 Verwaltungsgebühren

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.