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§ 2 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)

Artikel 1 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6 Beamte
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§ 2 Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes



Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind

1.
die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes,

2.
die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes und

3.
die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes.



 

Zitierungen von § 2 ADLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ADLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ADLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ADLV Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
... die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden ...