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§ 2 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)
§ 2 Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind
- 1.
- die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes,
- 2.
- die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes und
- 3.
- die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes.
Zitierungen von § 2 ADLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ADLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ADLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ADLV Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
... die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden ...
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