§ 2 - Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes (ADLV)

Artikel 1 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6 Beamte
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§ 2 Laufbahnen und Ämter des Auswärtigen Dienstes


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes sind

1.
die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes,

2.
die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes und

3.
die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes.

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Zitierungen von § 2 ADLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ADLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ADLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ADLV Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
... die Laufbahnen nach § 2 werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Näheres bestimmen die folgenden ...


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