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§ 2 - Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (AFIV)

V. v. 10.12.2008 eBAnz AT147 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Geltung ab 12.12.2008; FNA: 7847-30-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Inhalt und Aufbau der Internetseiten, Form und Art der Darstellung



(1) Auf der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite dürfen nur die dort bezeichneten Informationen veröffentlicht werden.

(2) Die Informationen nach Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59) in der jeweils geltenden Fassung sind abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes nicht zu veröffentlichen im Falle von

1.
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 69 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 und

3.
Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 69 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115.

(3) 1Die Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes in Verbindung mit Absatz 1 dieser Verordnung sind auf der Internetseite unter Beachtung der Anhänge VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L 154 vom 15.6.2023, S. 50; L 159 vom 22.6.2023, S. 152; L, 2023/90128, 24.11.2023) in einem offenen, maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen. 2Abweichend von Satz 1 ist die Information nach Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der Internetseite in einem gesonderten Dokument zu veröffentlichen.

(4) 1Auf der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite ist eine Suchfunktion vorzusehen, die eine Suche mindestens nach den in Artikel 58 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 genannten Informationen ermöglicht. 2Das Suchergebnis ist mindestens in dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Format zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes sind nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der in § 2 Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes bezeichneten Internetseite zu veröffentlichen.





 

Frühere Fassungen von § 2 AFIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2024Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
vom 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
aktuell vorher 27.05.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
vom 26.05.2015 BAnz AT 26.05.2015 V1
aktuellvor 27.05.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AFIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AFIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Artikel 1 4. AFIVÄndV
... von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds der Europäischen Union". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Inhalt und Aufbau der Internetseiten, Form und ... Europäischen Union". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Inhalt und Aufbau der Internetseiten, Form und Art der Darstellung (1) Auf der in ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 26.05.2015 BAnz AT 26.05.2015 V1
Artikel 1 2. AFIVOÄndV
... Abkürzung wird wie folgt gefasst: „AFIV". 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Auf der in § 2 Absatz 1 des Agrar- ... geltenden Fassung genannten Informationen veröffentlicht." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Schwellenwertregelung ...