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§ 2 - Amateurfunkverordnung (AFuV)

V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
„fachliche Prüfung für Funkamateure" eine Prüfung zum Nachweis der für eine selbstständige und verantwortliche Teilnahme am Amateurfunkdienst notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, mit deren Bestehen eine entsprechende Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung erworben wird;

2.
"Amateurfunkzeugnis oder Prüfungsbescheinigung" die Bestätigung einer in- oder ausländischen Prüfungsbehörde über eine erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung für Funkamateure nach bestimmten Prüfungsanforderungen (Zeugnisklasse);

2a.
„Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst" eine auf Antrag erteilte Erlaubnis der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, die mit Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens oder einer personengebundenen Rufzeichenzusammensetzung verbunden ist;

3.
"Klubstation" eine Amateurfunkstelle, die von Mitgliedern einer Gruppe von mindestens drei zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird;

3a.
„Klubstationsrufzeichen" das gemeinschaftlich genutzte Rufzeichen der Klubstation,

4.
"fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle" eine unbesetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken usw.);

5.
„Relaisfunkstelle" eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle oder eine fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstelle in Satelliten, die

a)
empfangene Amateurfunk-Aussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Inhalte fernausgelöst wieder aussendet oder weiterleitet und

b)
von jedem Funkamateur mit entsprechenden Frequenznutzungsrechten und mit den technischen Möglichkeiten zur Nachrichtenübermittlung genutzt werden kann;

6.
"Funkbake" eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die selbsttätig regelmäßige Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt;

6a.
„Remote-Betrieb" der unbesetzte, fernbediente Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle unter ununterbrochener, mittelbarer und vollständiger Kontrolle eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassenen Funkamateurs, einschließlich der Einstellung der für den Sende- und Empfangsbetrieb genutzten Frequenzen und Bestimmung von Zeitpunkt und Dauer der Amateurfunk-Aussendungen;

7.
"Spitzenleistung (PEP)" die Leistung, die der Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve durchschnittlich an einen reellen Abschlusswiderstand abgeben kann;

8.
"effektive Strahlungsleistung (ERP)" das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Halbwellendipol;

9.
"gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (EIRP)" das Produkt aus der Leistung, die unmittelbar der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Kugelstrahler;

10.
"belegte Bandbreite" die Frequenzbandbreite, bei der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb ihrer oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren Leistungen jeweils 0,5 % der gesamten mittleren Leistung der Aussendung betragen;

11.
"unerwünschte Aussendung" jede Aussendung außerhalb der erforderlichen Bandbreite; dies ist die Bandbreite, welche für eine gegebene Sendeart gerade ausreicht, um die Übertragung der Nachricht mit der Geschwindigkeit und Güte sicherzustellen, die unter den gegebenen Bedingungen erforderlich ist.



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Frühere Fassungen von § 2 AFuV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AFuV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AFuV Fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen (vom 24.06.2024)
... Das Rufzeichen kann dem Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 2 Nummer 2a nur zugeteilt werden, wenn entsprechende Frequenzen verfügbar sind. (3) ...
§ 13a AFuV Remote-Betrieb (vom 24.06.2024)
... ist der Zugriff auf Mitglieder einer Gruppe von zugelassenen Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 3 zu beschränken. (2) Das personengebundene Rufzeichen der Klasse A wird ...
§ 14 AFuV Klubstationen (vom 24.06.2024)
... auf Antrag zuteilen, wenn der Funkamateur vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § 2 Nummer 3 gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch als Verantwortlicher für ... benannt worden ist. Mit der Zuteilung des Klubstationsrufzeichens im Sinne von § 2 Nummer 3a legt die Bundesnetzagentur den Berechtigungsumfang für den Betrieb der Klubstation fest. ...
Anlage 1 AFuV Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche (vom 24.06.2024)
... auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein. 2) PEP: Spitzenleistung ( § 2 Nr. 7 ); ERP: effektive Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 8) B ... sein. 2) PEP: Spitzenleistung (§ 2 Nr. 7); ERP: effektive Strahlungsleistung ( § 2 Nr. 8 ) B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Artikel 1 3. AFuVÄndV
... auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein. 2) PEP: Spitzenleistung ( § 2 Nr. 7 ); ERP: effektive Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 8)  ... sein. 2) PEP: Spitzenleistung (§ 2 Nr. 7); ERP: effektive Strahlungsleistung ( § 2 Nr. 8 ) B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ... die Wörter „dem Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 2 Nummer 2a" eingefügt. c) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort ... ist der Zugriff auf Mitglieder einer Gruppe von zugelassenen Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 3 zu beschränken. (2) Das personengebundene Rufzeichen der Klasse A wird ... auf Antrag zuteilen, wenn der Funkamateur vom Leiter einer Gruppe von Funkamateuren im Sinne des § 2 Nummer 3 gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch als Verantwortlicher für ... die Klubstation benannt worden ist. Mit der Zuteilung des Klubstationsrufzeichens im Sinne von § 2 Nummer 3a legt die Bundesnetzagentur den Berechtigungsumfang für den Betrieb der Klubstation fest. Die ... auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein. 2 PEP: Spitzenleistung ( § 2 Nr. 7 ); ERP: effektive Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 8); EIRP: gleichwertige isotrope ... sein. 2 PEP: Spitzenleistung (§ 2 Nr. 7); ERP: effektive Strahlungsleistung ( § 2 Nr. 8 ); EIRP: gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 9).  ... effektive Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 8); EIRP: gleichwertige isotrope Strahlungsleistung ( § 2 Nr. 9 ). B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen  ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (12) In den §§ 2 und 15 Abs. 2 Satz 2 der Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42), die ...