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Artikel 2 - GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG)
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 130a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 8 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Verträge nach Satz 1 über patentfreie Arzneimittel sind so zu vereinbaren, dass die Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur Gewährleistung der Lieferfähigkeit frühestens sechs Monate nach Versendung der Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und frühestens drei Monate nach Zuschlagserteilung beginnt. Der Bieter, dessen Angebot berücksichtigt werden soll, ist zeitgleich zur Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die geplante Annahme des Angebots zu informieren." - b)
- In Absatz 8a Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 bis 7" durch die Wörter „Satz 2 bis 9" ersetzt.
- 2.
- In § 130b Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „4" durch die Angabe „6" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 2 AMVSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AMVSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMVSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 AMVSG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. März 2018 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 5 MuSchRNG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Absatz 1 Satz ...
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