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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union (AbfRRL-UG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „über" die Wörter „Abfallvermeidungsmaßnahmen sowie" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hersteller haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen."
- 2.
- Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Der entsorgungspflichtige Hersteller nach Absatz 1 ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen zu können."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AbfRRL-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfRRL-UG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 2 1. BattGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Sofern die ...
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