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2. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)

B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791 (Nr. 17)
Geltung ab 13.05.2022; FNA: 1101-1-3-3 Bundestag

2. Vor der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte Tätigkeiten



(§ 45 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes)

(1) Die Anzeigepflicht für Tätigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag gemäß § 45 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes beschränkt sich auf Tätigkeiten, die in den letzten 24 Monaten ausgeübt wurden, in denen keine Mitgliedschaft im Bundestag bestand.

(2) 1Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes sind bei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben über den Arbeitgeber (Name und Sitz) sowie über die Art der Tätigkeit zu machen, bei selbstständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibende sind die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei freien Berufen und sonstigen selbstständigen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung mitzuteilen. 2Das Bestehen eines Rückkehrrechts nach Beendigung des Mandats oder eines Kündigungsschutzes gemäß § 2 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes ist ebenfalls anzugeben. 3Wurden von mehreren in den letzten 24 Monaten vor der Mitgliedschaft im Bundestag gleichzeitig ausgeübten Berufstätigkeiten einzelne Tätigkeiten beendet, während andere noch länger ausgeübt wurden, so sind nur letztere als zuletzt ausgeübt im Sinne des Satzes 1 anzuzeigen.

(3) Bei der Anzeige vor der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Unternehmens beziehungsweise der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts mitzuteilen.