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§ 2 - Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2030-14-224 Beamte
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 2030-14-224 Beamte
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§ 2 Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Festsetzung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes sowie die Zuständigkeit für die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 Satz 1 des Altersgeldgesetzes oder nach § 46 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes wird auf die Service-Center der Generalzolldirektion (Service-Center) übertragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Service-Center sind nicht befugt,
- 1.
- Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben oder die nur von der obersten Dienstbehörde getroffen werden können, sowie
- 2.
- über den Entzug des Altersgeldes nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes zu entscheiden.
Zitierungen von § 2 AltGZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AltGZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltGZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 AltGZustAnO Örtliche Zuständigkeit
... Für die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 ist, vorbehaltlich des Absatzes 2, das Service-Center Dresden zuständig. (2) ... 2, das Service-Center Dresden zuständig. (2) Für die nach den §§ 2 bis 4 den Service-Centern übertragenen Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung ...
§ 11 AltGZustAnO Entscheidung über Widersprüche sowie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen
... Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche in den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-Centern übertragen, wenn sie die Maßnahme ... getroffen haben. (2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-Centern übertragen, wenn sie nach Absatz 1 zur ...
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