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§ 2 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
- Antarktis-Vertrag: der am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossene Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959, BGBl. 1978 II S. 1518;
- 2.
- Antarktis: das Gebiet, das in Artikel VI des Antarktis-Vertrags bezeichnet wird;
- 3.
- Antarktis-Umweltschutzprotokoll: das am 4. Oktober 1991 in Madrid unterzeichnete Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag;
- 4.
- Haftungsannex: die Anlage VI des Antarktis-Umweltschutzprotokolls vom 14. Juni 2005 über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen (BGBl. 2017 II S. 722, 723) in der jeweils geltenden Fassung;
- 5.
- das Sekretariat für den Antarktis-Vertrag: das gemäß Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags durch die Entscheidung 1 (2001) der XXIV. Tagung der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags und die Maßnahme 1 (2003) der XXVI. Tagung der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags eingerichtete Organ;
- 6.
- Vertragspartei: eine Vertragspartei des Haftungsannexes;
- 7.
- Umwelthaftungsfonds: der nach Artikel 12 des Haftungsannexes zu errichtende Fonds;
- 8.
- umweltgefährdender Notfall: ein Unfallereignis, das zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt führt oder unmittelbar zu führen droht;
- 9.
- vernünftig: im Zusammenhang mit den Vorsorge- und Gegenmaßnahmen Maßnahmen, die zur Vermeidung umweltgefährdender Notfälle oder zur Verringerung ihrer Auswirkungen geeignet, durchführbar und verhältnismäßig sind und die sich auf verfügbare objektive Kriterien und Informationen stützen einschließlich:
- a)
- der Gefahren für die antarktische Umwelt und für die natürliche Erholungsfähigkeit der antarktischen Umwelt,
- b)
- der Gefahren für das Leben und die Sicherheit von Menschen sowie
- c)
- der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit;
- 10.
- Gegenmaßnahmen: vernünftige Maßnahmen, die nach Eintreten eines umweltgefährdenden Notfalls ergriffen werden, um Auswirkungen des Notfalls zu vermeiden, auf ein Mindestmaß zu beschränken oder einzudämmen; hierzu zählen unter anderem:
- a)
- die Feststellung des Ausmaßes des Notfalls und seiner Auswirkungen sowie
- b)
- unter entsprechenden Umständen die Durchführung von Säuberungsarbeiten;
- 11.
- Betreiber: eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die eine in der Antarktis durchzuführende Tätigkeit organisiert; ausgenommen sind
- a)
- natürliche Personen, die Arbeitnehmer, Auftrag- oder Unterauftragnehmer, Beauftragte oder Bedienstete einer solchen Person oder Personenvereinigung sind, sowie
- b)
- juristische Personen oder Personenvereinigungen, die als Auftrag- oder Unterauftragnehmer im Namen eines staatlichen Betreibers tätig sind;
- 12.
- Betreiber der Bundesrepublik Deutschland: ein Betreiber, der eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland organisiert, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die nach § 3 Absatz 1 und nach § 6 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung oder eines vergleichbaren behördlichen Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland bedarf;
- 13.
- staatlicher Betreiber: ein Betreiber mit Sitz in Deutschland, der öffentlich-rechtlich organisiert oder staatlich kontrolliert ist;
- 14.
- nichtstaatlicher Betreiber: jeder Betreiber, der kein staatlicher Betreiber ist;
- 15.
- Sonderziehungsrechte: die Sonderziehungsrechte entsprechend der Begriffsbestimmung des Internationalen Währungsfonds;
- 16.
- Schiff: ein Fahrzeug gleich welcher Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, hierzu zählen auch Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät sowie feste und schwimmende Plattformen;
- 17.
- Raumgehalt: der nach den Schiffsvermessungsregeln in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 berechnete Bruttoraumgehalt eines Schiffes.
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