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§ 2 - Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)

Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-4 Kernenergie
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§ 2 Pflicht zur Erfassung




1.
die radioaktiven Abfälle nach Anlage Teil A und Teil B zu erfassen sowie

2.
bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung nach Teil D zu erfassen.

2Bei Änderungen sind die erfassten Angaben zu aktualisieren. 3Besitzt ein anderer als der nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes zur Entsorgung Verpflichtete die Abfälle, so hat dieser Besitzer bei Änderungen der erfassten Angaben die Änderungen nach den in Satz 1 genannten Vorgaben zu erfassen und die erfassten Angaben dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Die erfassten Angaben sind in elektronischen Buchführungssystemen so aufzuzeichnen, dass sie der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. 2Die Buchführungssysteme sind von dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes Verpflichteten einzurichten und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.

(3) Die Angaben in den elektronischen Buchführungssystemen sind nach der Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle mindestens ein Jahr lang bereitzuhalten.

(4) § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 2 AtEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AtEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AtEV Pflichten bei Abgabe und Empfang
... einzuholen. Er hat dem Empfänger dabei die erfassten Angaben nach § 2 Absatz 1 zu überlassen, sofern entsprechend vorhanden, in elektronischer Form nach § 2 Absatz 2 ... § 2 Absatz 1 zu überlassen, sofern entsprechend vorhanden, in elektronischer Form nach § 2 Absatz 2 Satz 1 . (2) Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt, ist ... die Annahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten und 3. die Angaben nach § 2 Absatz 1 in sein Buchführungssystem zu übernehmen. (4) Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 ...
§ 9 AtEV Strahlenschutzvorschriften
... hat dafür zu sorgen, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 , § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Absatz 1 Satz ...
§ 11 AtEV Übergangsvorschriften
... Fassung erlassen wurden, gelten als solche nach dieser Verordnung fort. (2) Soweit nach § 2 zu erfassende Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht elektronisch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Entsorgungsübergangsgesetz
Artikel 2 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 120, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
§ 2 EntsorgÜbG Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle (vom 05.06.2021)
... der Abfälle sowie alle Daten aus dem elektronischen Buchführungssystem gemäß § 2 Absatz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Artikel 4 1. StrlSchGÄndG Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes
... „§ 73 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „ § 2 Absatz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung " ersetzt. 2. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Tabelle 2 ...