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§ 2 - Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-4 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018; FNA: 751-24-4 Kernenergie
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§ 2 Pflicht zur Erfassung
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Wer eine Tätigkeit nach § 5, § 6, § 7, § 9 oder § 9b des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes ausübt, ist verpflichtet,
- 1.
- die radioaktiven Abfälle nach Anlage Teil A und Teil B zu erfassen sowie
- 2.
- bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung nach Teil D zu erfassen.
(2) 1Die erfassten Angaben sind in elektronischen Buchführungssystemen so aufzuzeichnen, dass sie der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. 2Die Buchführungssysteme sind von dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes Verpflichteten einzurichten und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.
(3) Die Angaben in den elektronischen Buchführungssystemen sind nach der Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle oder an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle mindestens ein Jahr lang bereitzuhalten.
(4) § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 2 AtEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AtEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AtEV Pflichten bei Abgabe und Empfang
... einzuholen. Er hat dem Empfänger dabei die erfassten Angaben nach § 2 Absatz 1 zu überlassen, sofern entsprechend vorhanden, in elektronischer Form nach § 2 Absatz 2 ... § 2 Absatz 1 zu überlassen, sofern entsprechend vorhanden, in elektronischer Form nach § 2 Absatz 2 Satz 1 . (2) Wer radioaktive Abfälle zur Beförderung abgibt, ist ... die Annahme der radioaktiven Abfälle zu unterrichten und 3. die Angaben nach § 2 Absatz 1 in sein Buchführungssystem zu übernehmen. (4) Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 ...
§ 9 AtEV Strahlenschutzvorschriften
... hat dafür zu sorgen, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 , § 3 Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 1 bis 3, § 5 Absatz 1 bis 5, § 7 Absatz 1 Satz ...
§ 11 AtEV Übergangsvorschriften
... Fassung erlassen wurden, gelten als solche nach dieser Verordnung fort. (2) Soweit nach § 2 zu erfassende Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht elektronisch ...
Zitat in folgenden Normen
Entsorgungsübergangsgesetz
Artikel 2 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 120, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
§ 2 EntsorgÜbG Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle (vom 05.06.2021)
... der Abfälle sowie alle Daten aus dem elektronischen Buchführungssystem gemäß § 2 Absatz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Artikel 4 1. StrlSchGÄndG Änderung des Entsorgungsübergangsgesetzes
... „§ 73 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter „ § 2 Absatz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung " ersetzt. 2. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Tabelle 2 ...
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