1Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der
Verordnung (EU) 2019/1148.
2Auf Mitglieder der Allgemeinheit ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe besitzen, verwenden, bereitstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.