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§ 2 - BAFA Besondere Gebührenverordnung (BAFABGebV)
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung.
(2) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
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Zitierungen von § 2 BAFABGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BAFABGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAFABGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_BAFABGebV.htm