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§ 2 - BAföG-Medizinalfach- und Pflegeberufe-Verordnung (BAföG-MedPflegbV)
V. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 787 (Nr. 17)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 2212-2-22 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 2212-2-22 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden an den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende an Fachschulen, wenn der Besuch der Ausbildungsstätte eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im Übrigen wie Auszubildende an Berufsfachschulen.
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