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§ 2 - Besondere Gebührenverordnung BMAS (BMASBGebV)

V. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3376 (Nr. 52)
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-13 Verwaltungsgebühren

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.



 

Zitierungen von § 2 BMASBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMASBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMASBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BMASBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis