(1)
1Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
2Das Verzeichnis bestimmt zudem die Auslagen nach
§ 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz.
3Es regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.