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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMELWidVertrAnO)
§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Präsidentinnen und Präsidenten der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
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Zitierungen von § 2 BMELWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMELWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMELWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BMELWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_BMELWidVertrAnO.htm