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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMELWidVertrAnO)

A. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1294 (Nr. 31)
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-217 Beamte

§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Präsidentinnen und Präsidenten der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

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Zitierungen von § 2 BMELWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMELWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMELWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BMELWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst ...