§ 2 - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFBDGAnO)

A. v. 26.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 219
Geltung ab 04.07.2024; FNA: 2031-4-43 Disziplinarrecht

§ 2 Kürzung der Dienstbezüge



Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.



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