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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.11.2019 aufgehoben
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§ 2 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO)
B. v. 12.06.2017 BGBl. I S. 1879 (Nr. 39); aufgehoben durch § 3 A. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1624
Geltung ab 25.06.2017; FNA: 2030-14-216 Beamte
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Geltung ab 25.06.2017; FNA: 2030-14-216 Beamte
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§ 2 Vertretung bei Klagen
(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.
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