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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMIWidVertrAnO)
§ 2 Vertretung bei Klagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.
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Zitierungen von § 2 BMIWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMIWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMIWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BMIWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... des Innern kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_BMIWidVertrAnO.htm