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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJVBhWidVertrAnO)

A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1471 (Nr. 33)
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-220 Beamte

§ 2 Vertretung bei Klagen



Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach § 1 Satz 1 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.

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Zitierungen von § 2 BMJVBhWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMJVBhWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMJVBhWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BMJVBhWidVertrAnO Übergangsregelung
... Dienste und offene Vermögensfragen vor dem 1. Juni 2017 getroffen hat. (2) § 2 ist auch anzuwenden, wenn der Widerspruchsbescheid vor dem 1. Juli 2017 vom Bundesamt für ...