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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJVBhWidVertrAnO)
§ 2 Vertretung bei Klagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach § 1 Satz 1 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.
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Zitierungen von § 2 BMJVBhWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMJVBhWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMJVBhWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BMJVBhWidVertrAnO Übergangsregelung
... Dienste und offene Vermögensfragen vor dem 1. Juni 2017 getroffen hat. (2) § 2 ist auch anzuwenden, wenn der Widerspruchsbescheid vor dem 1. Juli 2017 vom Bundesamt für ...
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