(2) Ist auf Grund der Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine Entschädigung nach
§ 40 Absatz 6 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes zu zahlen, so bedarf die Festsetzung der Höhe durch die zuständige Stelle der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.