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§ 2 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)
§ 2 Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
- 1.
- die Service-Center der Generalzolldirektion,
- 2.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 3.
- das Bundessprachenamt,
- 4.
- das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
- 5.
- das Katholische Militärbischofsamt,
- 6.
- die Universitäten der Bundeswehr.
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Zitierungen von § 2 BMVgWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMVgWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMVgWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BMVgWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des ...
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