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§ 2 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)

A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058 (Nr. 54)
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-221 Beamte

§ 2 Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung



Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:

1.
die Service-Center der Generalzolldirektion,

2.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

3.
das Bundessprachenamt,

4.
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,

5.
das Katholische Militärbischofsamt,

6.
die Universitäten der Bundeswehr.

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Zitierungen von § 2 BMVgWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMVgWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BMVgWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des ...