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§ 2 - BND-Gesetz (BNDG)

Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 2 Befugnisse



(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,

1.
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,

2.
für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen,

3.
für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge und

4.
über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist.

2Die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.

(1a) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, seiner Einrichtungen und seiner Quellen Legenden einsetzen sowie die hierfür erforderlichen Tarnmittel herstellen und nutzen.

(1b) Der Bundesnachrichtendienst darf eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung unzulässige Benutzung des Luftraums seiner Dienststellen durch unbemannte Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung abwehren.

(2) 1Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. 2Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. 3Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) anzuwenden.

(3) 1Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. 2Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.

(4) 1Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 2Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.





 

Frühere Fassungen von § 2 BNDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 4 Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
aktuell vorher 11.01.2007Artikel 4 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 2
aktuellvor 11.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BNDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BNDG Organisation und Aufgaben (vom 01.01.2024)
... personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 37 sowie 59 bis ...
§ 10 BNDG Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst (vom 01.01.2022)
... dafür bestehen, dass die Übermittlung 1. für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informationen ... dafür bestehen, daß die Übermittlung für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst von ...
§ 11a BNDG Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden (vom 01.01.2024)
... 4 oder mit sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 steht. (2) Abweichend von Absatz 1 übermittelt der ...
§ 65d BNDG IT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen (vom 01.01.2024)
... Bezug zu sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufweist. Straftaten nach Satz 1 sind insbesondere 1. Straftaten des ...
§ 65g BNDG Kennzeichnung, Speicherung, Löschung und Zweckbindung (vom 01.01.2024)
... die Absätze 1 und 2 hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die weitere Verarbeitung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich ist. § 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prüffrist ...
 
Zitat in folgenden Normen

AZR-Gesetz
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 12 AZRG Gruppenauskunft (vom 26.11.2019)
... Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden können, 3. unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland Gefahren der in § 5 Abs. 1 Satz 3 ...

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 3 TerrorBekämpfG Änderung des BND-Gesetzes
... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Der ...
Artikel 13 TerrorBekämpfG Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
...  bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland Gefahren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Artikel 4 DSAnpUG-EU Änderung des BND-Gesetzes
... Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... Aufgaben und allgemeine Befugnisse § 1 Organisation und Aufgaben § 2 Befugnisse § 3 Besondere Auskunftsverlangen § 4 Besondere ... 2 wird die Angabe „39" durch die Angabe „37" ersetzt. 3. Nach § 2 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Der ... 4 oder mit sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 steht. (2) Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Bundesnachrichtendienst ... Bezug zu sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufweist. Straftaten nach Satz 1 sind insbesondere 1. Straftaten des Friedensverrats ... die Absätze 1 und 2 hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die weitere Verarbeitung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich ist. § 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prüffrist sechs ...

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022)
... gestrichen. 2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den ... 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" durch die Wörter „nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63" ersetzt. 3. § 3 Absatz 3 wird ...

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 AFABNDG Änderung des BND-Gesetzes
...  2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 2 bis 6 und 8 bis 11" durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 ... „§§ 2 bis 6 und 8 bis 11" durch die Wörter „§§ 2 bis 15, 19 bis 21 sowie 23 bis 32" ersetzt. 3. Die §§ 2a bis 3 werden ...

Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Artikel 4 TerrorBekämpfErgG Änderung des BND-Gesetzes
... vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1a wird aufgehoben. 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ... wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1a wird aufgehoben. 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Besondere ...