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§ 2 - BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978 (Nr. 81)
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
- 1.
- Hersteller
jede juristische oder natürliche Person, die einen Dienst anbietet oder ein Produkt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt oder diesen Dienst unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; nicht erfasst sind die Hersteller einzelner Teile oder Komponenten davon; - 2.
- Verkäufer
jede juristische oder natürliche Person, die gewerblich ein Produkt unmittelbar Verbrauchern und Verbraucherinnen auf dem Markt bereitstellt; - 3.
- Branche
die Unternehmen und Organisationen und ihre Verbände, die für den jeweiligen Wirtschaftsbereich Produkte oder Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellen oder vertreiben; - 4.
- branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe
ein Anforderungskatalog, der von einer Branche erstellt und gepflegt wird und dessen Geeignetheit das Bundesamt nach § 9c Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes festgestellt hat; - 5.
- geeignete und qualifizierte Dritte
juristische oder natürliche Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation eine Aussage darüber treffen können, ob Sicherheitsversprechen eines Produktes eingehalten werden oder bestimmte Eigenschaften nachgewiesen werden können; - 6.
- Plausibilitätsprüfung
die Sichtung der Herstellererklärung, der Angaben des Herstellers im Antrag und eventueller Unterlagen zur Ermittlung, ob die Konformität mit den vom Bundesamt festgelegten Sicherheitsanforderungen plausibel und nachvollziehbar zugesichert wird; - 7.
- Produktkategorie
ein durch das Bundesamt festgelegter Oberbegriff für die Erfassung einer Gruppe von vergleichbaren informationstechnischen Produkten in einem eingrenzbaren Bereich; - 8.
- zugehörige Internetseite
der für das einzelne Produkt angepasste Zielbereich auf der Internetseite des Bundesamtes, auf der Informationen zu diesem Produkt vorgehalten werden; - 9.
- Etikett
die physische oder elektronische Kennzeichnung am Produkt oder seiner Umverpackung, welche produktspezifisch mit dem Verweis auf die zugehörige Internetseite angepasst wird.
Zitierungen von § 2 BSI-ITSiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BSI-ITSiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSI-ITSiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BSI-ITSiKV Antragsprüfung
... kann die Überprüfung von Herstellerdokumenten auf qualifizierte Dritte im Sinne des § 2 Nummer 5 übertragen. (3) Ist für ein Produkt eine geeignete branchenabgestimmte ...
§ 12 BSI-ITSiKV Aufsicht
... (3) Zur effektiven Marktaufsicht kann das Bundesamt sich Dritter im Sinne des § 2 Nummer 5 bedienen und Testkäufe vornehmen. Es kann öffentlich bekannt gewordene ...
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