Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)

V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978 (Nr. 81)
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 206-2-3 Öffentliche Informationstechnik

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
Hersteller

jede juristische oder natürliche Person, die einen Dienst anbietet oder ein Produkt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt oder diesen Dienst unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; nicht erfasst sind die Hersteller einzelner Teile oder Komponenten davon;

2.
Verkäufer

jede juristische oder natürliche Person, die gewerblich ein Produkt unmittelbar Verbrauchern und Verbraucherinnen auf dem Markt bereitstellt;

3.
Branche

die Unternehmen und Organisationen und ihre Verbände, die für den jeweiligen Wirtschaftsbereich Produkte oder Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellen oder vertreiben;

4.
branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe

ein Anforderungskatalog, der von einer Branche erstellt und gepflegt wird und dessen Geeignetheit das Bundesamt nach § 9c Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes festgestellt hat;

5.
geeignete und qualifizierte Dritte

juristische oder natürliche Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation eine Aussage darüber treffen können, ob Sicherheitsversprechen eines Produktes eingehalten werden oder bestimmte Eigenschaften nachgewiesen werden können;

6.
Plausibilitätsprüfung

die Sichtung der Herstellererklärung, der Angaben des Herstellers im Antrag und eventueller Unterlagen zur Ermittlung, ob die Konformität mit den vom Bundesamt festgelegten Sicherheitsanforderungen plausibel und nachvollziehbar zugesichert wird;

7.
Produktkategorie

ein durch das Bundesamt festgelegter Oberbegriff für die Erfassung einer Gruppe von vergleichbaren informationstechnischen Produkten in einem eingrenzbaren Bereich;

8.
zugehörige Internetseite

der für das einzelne Produkt angepasste Zielbereich auf der Internetseite des Bundesamtes, auf der Informationen zu diesem Produkt vorgehalten werden;

9.
Etikett

die physische oder elektronische Kennzeichnung am Produkt oder seiner Umverpackung, welche produktspezifisch mit dem Verweis auf die zugehörige Internetseite angepasst wird.



 

Zitierungen von § 2 BSI-ITSiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BSI-ITSiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSI-ITSiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BSI-ITSiKV Antragsprüfung
... kann die Überprüfung von Herstellerdokumenten auf qualifizierte Dritte im Sinne des § 2 Nummer 5 übertragen. (3) Ist für ein Produkt eine geeignete branchenabgestimmte ...
§ 12 BSI-ITSiKV Aufsicht
...  (3) Zur effektiven Marktaufsicht kann das Bundesamt sich Dritter im Sinne des § 2 Nummer 5 bedienen und Testkäufe vornehmen. Es kann öffentlich bekannt gewordene ...